Mike Masoner

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BGH: Fiktive Abrechnung und Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten (sogenanntes VW-Urteil)

a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).

b) Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

c) Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein kann, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.

(BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009, Az: VI ZR 53/09)

BGH verschärft die Aufklärungspflicht für Autovermieter:

Bietet der Mietwagenunternehmer dem Unfallgeschädigten einen besonderen für Unfallersatz-fahrzeuge entwickelten Tarif an, der über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht daher die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht den vollen Tarif erstattet, so muss er den Mieter darüber aufklären (Fortführung der Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NJW 2006, 2618, BGHZ 168, 168 und vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 - NJW-RR 2008, 470) (BGH, Urteil vom 25.03.2009, Az: XII ZR 117/07).

BGH: Restwert und Annahmepflicht eines Internetangebots:

a) Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.

(BGH, Urteil vom 01.06.2010, Az: VI ZR 316/09)

OLG Celle zur Mithaftung bei Geschwindigkeitsüberschreitung:

Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen einem Überholvorgang unter Überschrei- ten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der anschließenden Kollision mit einem vom Fahr- bahnrand anfahrenden und wendenden Fahrzeug ist nur dann zu bejahen, wenn der Unfall bei Be- achtung der Verkehrsvorschriften durch den Vorfahrtsberechtigten zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation vermeidbar gewesen wäre.

(OLG Celle, Urteil vom 27.05.2009, Az: 14 U 2/09)